§ 177 Abs 5 BVergG 2002
Für die erstattete Pauschalgebühr kann kein Schadenersatz vor den Zivilgerichten verlangt werden. Dies gilt auch für Kosten des Nachprüfungsverfahrens.
OGH 02.09.2005, 7 Ob 189/05b
§ 177 Abs 5 BVergG 2002
Für die erstattete Pauschalgebühr kann kein Schadenersatz vor den Zivilgerichten verlangt werden. Dies gilt auch für Kosten des Nachprüfungsverfahrens.
OGH 02.09.2005, 7 Ob 189/05b
