§ 30 Abs 2 VwGG
Wenn bereits eine Zuschlag im Vergabeverfahren erteilt wurde, dann ist eine aufschiebende Wirkung nicht mehr möglich. Dies deshalb weil der angefochtene Bescheid im vorliegenden Fall nicht mehr dem Vollzug zugänglich ist.
VwGH 02.08.2005, 2005/04/0026AW

