Art 2 Abs 1 lit b RL 89/665/EWG
Wenn es innerstaatliche Bestimmungen gibt, die die Nichtigerklärung eines Widerrufs verhindern, dann werden diese durch das Gemeinschaftsrecht verdrängt. Es gilt der Anwendungsvorrang. Dies, wenn ein offenkundiger Widerspruch zu den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen vorliegt.

