Zusammenfassung: Der Beitrag untersucht die Frage, in welcher Art und Weise die Pflicht zur Begründung der Zuschlagsentscheidung erfüllt werden muss. Der Autor erörtert dieses Themas anhand einer Entscheidung des UVS Burgenland aus dem Jahr 2005. Untersucht werden die einzelnen Bestimmungen, wobei das Ergebnis eine verbale Begründung fordert.
Rechtsgrundlagen: § 21 BVergG 2002; § 131 BVergG 2002; § 99 BVergG 2002

