Zusammenfassung: Der Beitrag behandelt den Bereich der Subunternehmer im Vergabeverfahren. Der Autor verweist auf eine Entscheidung des Vergabekontrollsenats Wien aus dem Jahr 2005. Untersucht wird die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Subunternehmer namentlich feststehen müssen.
Rechtsgrundlagen: § 94 BVergG; § 91 BVergG; § 83 BVergG

