§ 98 Z 2 WLVergG; § 20 Z 13 BVergG 2002
Nach dem Wiener Vergabegesetz führen Ausschreibungsmängel nicht zur Präklusion. Einwände wegen Mängeln der Ausschreibung können also auch noch nach Angebotsöffnung erhoben werden.
VfGH 28.02.2005, B 960/03
§ 98 Z 2 WLVergG; § 20 Z 13 BVergG 2002
Nach dem Wiener Vergabegesetz führen Ausschreibungsmängel nicht zur Präklusion. Einwände wegen Mängeln der Ausschreibung können also auch noch nach Angebotsöffnung erhoben werden.
VfGH 28.02.2005, B 960/03
