§ 41 Abs 1 VwGG
Es ist nicht zulässig den Auftraggeber, der durch eine Nachprüfung belangte wurde, wieder als solchen zu nominieren. Dies würde dem Neuerungsgebot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren widersprechen.
§ 41 Abs 1 VwGG
Es ist nicht zulässig den Auftraggeber, der durch eine Nachprüfung belangte wurde, wieder als solchen zu nominieren. Dies würde dem Neuerungsgebot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren widersprechen.
