Zusammenfassung: Eine Aussetzung des Verwaltungsverfahrens auf Grund einer aufschiebenden Wirkung für eine Bescheidbeschwerde ist im Gesetz nicht vorgesehen und daher im vorliegenden Fall nicht zulässig. Beantragt wurde dies in Hinblick auf einen Feststellungsantrag.
Rechtsgrundlagen: § 30 Abs 2 VwGG

