Art 6 Abs 1 EMRK; § 67d AVG
Die Regelung des Verwaltungsgesetzes, dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung besteht, widerspricht nicht den Bestimmungen der Baukoordinierungsrichtlinie. Insofern bedeutet das Unterbleiben einer öffentlichen mündlichen Verhandlung einen Verstoß gegen § 67d AVG. Der erlassene Bescheid ist also rechtswidrig.

