Zusammenfassung: Wenn eine AG, die von einer Gebietskörperschaft gegründet wurde, Leistungen zur Entwicklungsförderung der Gewerbetätigkeit innerhalb dieser Gebietskörperschaft vergibt, so liegt diese Aufgabe im Interesse der Allgemeinheit iSd RL 92/50/EWG . Das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht, die Risikoverteilung oder die Herkunft der Finanzierungsmittel sind bei Feststellung der Gewerblichkeit bzw Nichtgewerblichkeit zu berücksichtigen. Die bloße Tatsache, dass die gebauten Gebäude alle nur an ein Unternehmen vermietet werden schließt nicht aus, dass der Vermieter eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes ist.

