§ 41 Abs 2 BVergG; § 115 BVergG
Das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren erfüllt nicht den Zweck, eine Richtigstellung selbst gelegter Angebote zu ermöglichen. Diese Vorgabe kann auch aus der Rechtsmittelrichtlinie nicht abgeleitet werden.
VfGH 25.2.2002, B 357/00

