Zusammenfassung: Die Autoren erläutern, welche Antragsfrist bei der Beantragung einer einstweiligen Verfügung nach § 116 BVergG berücksichtigt werden muss und nehmen zu den zeitlichen Grenzen einstweiliger Maßnahmen im Vergabe- bzw Nachprüfungsverfahren Stellung. Kritik an der unterlassenen Änderung der Fristenregelungen in der Entwurfsvorlage für das BVergG 2002 rundet den Beitrag schließlich ab.

