Zusammenfassung: Ein Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem Privatunternehmen über die Einrichtung eines überwiegend aus Werbeerträgen finanzierten Fahrgastinformationssystems in öffentlichen Verkehrsmitteln ist als Dienstleistungskonzession zu qualifizieren, die vom Geltungsbereich der §§ 97ff GWB nicht umfasst ist. Eine Informationspflicht bezüglich der Auftragserteilung gegenüber den nicht berücksichtigten Bietern liegt nicht vor.

