Zusammenfassung: Die Autoren nehmen zur Durchführung der Interessensabwägung iSd § 116 Abs 3 BVergG Stellung und erläutern, inwieweit darin auch Interessen der Allgemeinheit, des Antragstellers, Auftraggebers oder der Bieter einfließein können.
Rechtsgrundlagen: § 116 Abs 3 BVergG

