Zusammenfassung: Der UVS OÖ qualifiziert die Schwellenwertbestimmung des § 3 Abs 1 oö VergG als verfassungskonform und erläutert, dass auch Gemeinden zur verbindlichen Anwendung der ÖNORM A 2050 verpflichtet sind.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 oö VergG; § 3 Abs 5 oö VergG; ÖNORM A 2050

