Zusammenfassung: Die Einbeziehung eines nach der Angebotsöffnung gewährten Skontos bei der Bestbieterermittlung steht mit dem Verhandlungsverbot nicht in Einklang. Der Auftraggeber muss zwischen den Zuschlags- und Eignungskriterien im Rahmen der Angebotsbewertung differenzieren und darf nicht die " Umweltgerechtheit der Leistungen" iSd § 10 Abs 7 bgldVergG als Zuschlagskriterium definieren.
Rechtsgrundlagen: § 39 Abs 1 bgldVergG; § 10 bgld VergG

