Zusammenfassung: Die Berücksichtigung einer im Zuge einer früheren Vertragsbeziehung nicht honorierten Leistung oder eines noch offenen Betrages im anschließenden Vergabeverfahren würde der gebotenen Gleichbehandlung aller Bieter widersprechen.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 krnt AuftragsvergabeG 1997; § 2 Abs 4 krnt AuftragsvergabeG; § 6 krnt AuftragsvergabeG 1997; § 9 Abs 1 lit a krnt AuftragsvergabeG 1997; § 81 krnt AuftragsvergabeG 1997

