§ 343 BVergG 2018
BVwG, 07.01.2025, W606 2303254-2/35E
Es kann daher dahinstehen, ob die Antragstellerin ihr Angebot anders gestaltet hätte, wenn von Anfang an festgestanden wäre, dass nicht sämtliche Projektleiterinnen bzw. Projektleiter bei der Präsentation dabei sein müssten, weil die Festlegungen zur Präsentation und zur Teilnahme an der Präsentation im og. Sinne bestandsfest geworden sind und allfällige Rechtswidrigkeiten vom Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht mehr aufgegriffen werden dürfen. Angesichts dessen ist auch nicht erforderlich, dem in der Replik diesbezüglich gestellten Beweisantrag zu entsprechen (vgl. mwN VwGH 04.04.2024, Ra 2023/09/0183).

