§ 123 Abs 8 BVergG 2018, § 151 Abs 1 BVergG 2018, § 151 Abs 3 BVergG 2018
VwGH, 05.06.2025, Ra 2022/04/0063
32. Dementsprechend stellt die unbestimmte Gewichtung eines der beiden Subkriterien des Zuschlagskriteriums „Preis“ und die unbestimmte Beschreibung des Subkriteriums für das Zuschlagskriterium „Qualität“ in den angefochtenen Ausschreibungsunterlagen in der (ersten) Phase der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages des zweistufigen Vergabeverfahrens noch keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Transparenz und der Bietergleichheit dar. Schließlich hat die Auftraggeberin in der zweiten Phase des Vergabeverfahrens vor Aufforderung der drei bestbewerteten Bewerber zur Angebotsabgabe die Möglichkeit der Konkretisierung. Dadurch ist auch

