Art 49 AEUV, Art 56 AEUV, Art 5 Abs 1 lit b RL 2014/23/EU
EuGH, 12.01.2026, C-437/24
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38. In Anbetracht all dieser Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Richtlinie 2014/23 dahin auszulegen ist, dass sie auf Konzessionen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens und des Ablaufs der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie vergeben wurden, aber durch eine Rechtsvorschrift verlängert wurden, die nach diesen Zeitpunkten in Kraft getreten ist, anwendbar ist. In diesem Fall sind die Artikel 49 und 56 AEUV dahin auszulegen, dass sie nicht anwendbar sind.

