§ 25 Abs 1 K-VergRG 2018, § 353 Abs 1 BVergG 2018
VwGH, 18.06.2025, Ra 2022/04/0032
20. Die revisionswerbende Partei begründete die behauptete Rechtswidrigkeit der Auftragserteilung an die erstmitbeteiligte Partei zunächst mit deren mangelnder Befugnis, technischer Leistungsfähigkeit und beruflicher Zuverlässigkeit. Unstrittig ist, dass neben der erstmitbeteiligten Partei zwei weitere Vertragspartner der Rahmenvereinbarung das von der zweitmitbeteiligten Partei festgelegte zeitliche Merkmal von 16 Stunden bis zur Ergebnisrückmeldung ab Probenabholung erfüllt haben, nicht jedoch die revisionswerbende Partei. Eine Unzulässigkeit einer unmittelbaren Zuschlagserteilung an diese zwei weiteren Vertragspartner der Rahmenvereinbarung wird seitens der revisionswerbenden Partei nicht vorgebracht. Die revisionswerbende Partei konnte somit den festgelegten Auftrag selbst im Fall der Unmöglichkeit einer Beauftragung der erstmitbeteiligten Partei nicht erhalten. Sie konnte deshalb durch die behauptete Rechtswidrigkeit der Auftragserteilung an die erstmitbeteiligte Partei wegen deren mangelnder Befugnis, technischer Leistungsfähigkeit und beruflicher Zuverlässigkeit jedenfalls nicht beeinträchtigt werden und dadurch von vornherein keinen Schaden erleiden (vgl. dazu etwa VwGH 1.10.2018, Ra 2015/04/0060, Rn. 23, mwN).

