Deskriptoren: Gleichbehandlung; Vorhersehbarkeit des Vertragsinhalts; Verweis auf nationales Recht; Unbestimmtheit.
Normen: Art 10 RL 2004/17/EG , Art 2 RL 2004/18/EG
Der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Transparenzgebot im Sinne von Art 10 RL 2004/17/EG sind dahin auszulegen, dass sie es verbieten, auf einen Vertrag über Bauleistungen durch gerichtliche Auslegung analog nationale Rechtsvorschriften über die Garantie im Bereich von Kaufverträgen anzuwenden, deren Inhalt weder in den Ausschreibungsunterlagen noch in diesem Vertrag über Bauleistungen ausdrücklich angegeben wurde, wenn die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt nicht hinreichend klar und vorhersehbar ist.

