Deskriptoren: Nachprüfungsverfahren; Irrtum; Auftraggebereigenschaft.
Normen: § 2 Z 5 BVergG 2018, § 4 Abs 1 Z 2 BVergG 2018
Auftraggeber dürfen grundsätzlich davon ausgehen, dass Teilnahmewerber bei der Angabe von Referenzaufträgen in der Lage sind, zwischen Auftraggeber, vergebender Stelle und überprüfter Gesellschaft (Wirtschaftsprüfungen) zu differenzieren und die Frage, wer Auftraggeber des Referenzauftrags war, korrekt zu beantworten.

