§ 8 Abs 1 BVergG 2018, Art 3 Abs 2 RL 2014/24/EU , § 42 Abs 2 Z 3 lit b VwGG, § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG
VwGH, 10.01.2025, Ra 2023/04/0281
24. Das Verwaltungsgericht hat den Auftrag als Bauauftrag eingestuft. Begründend hat es – ohne nähere Feststellungen etwa zu den den Leistungsgegenstand prägenden wesentlichen Verpflichtungen bzw. zu dem vom Auftraggeber mit dem Vorhaben zu deckenden Bedarf oder ergänzende Ausführungen zu treffen – zum einen auf die (nicht offengelegte) Kostenschätzung und den Auftragswert durch den Auftraggeber und zum anderen darauf verwiesen, dass die Bauleistungen den Auftrag als Bauauftrag „prägen“. Diese nicht näher substantiierte Begründung ist für den Verwaltungsgerichtshof aber nicht hinreichend, um eine Überprüfung dieser Beurteilung anhand der dargestellten Parameter zu ermöglichen. Das Verwaltungsgericht hat seinen Beschluss daher insoweit mit einem Verfahrensmangel belastet (vgl. auch VwGH 12.12.2007, 2007/04/0167). Diesem Verfahrensmangel kommt auch Relevanz zu, weil bei einer allfälligen Einstufung des Auftrags als Dienstleistungsauftrag die in Spruchpunkt II. erfolgte Auferlegung von (zusätzlichen) Pauschalgebühren in der getroffenen Form rechtswidrig wäre.

