Deskriptoren: Hilfsunternehmer; Lieferant; Subunternehmer.
Normen: § 2 Z 34 BVergG 2018, § 98 BVergG 2018
Es liegt keine krasse Fehlbeurteilung vor, wenn der Begriff „Anfertigen“ (von Geländern) dahin ausgelegt wird, dass dies nicht die Herstellung der Geländer selbst umfasst, sondern bloß deren Errichtung, also das Liefern und Aufstellen (von zugekauften Geländern). Nach dieser Auslegung hat der Bieter daher nicht zwingend die Geländer selbst zu produzieren oder von einem im Angebot von ihm namhaft zu machenden Subunternehmer produzieren zu lassen. Die Herstellung von (zugekauften) Geländern ist somit nicht als Herstellung eines Teilerfolges der beauftragten Errichtung der Geländer zu verstehen, sondern versetzt den Bieter lediglich in die Lage, die beauftragte Leistung zu erbringen. Ein vom Bieter mit der Herstellung der Geländer beauftragter Unternehmer ist daher kein Subunternehmer, sondern ein Hilfsunternehmer. Dem Bieter ist es daher möglich, ein nach EN 1090 zertifiziertes Hilfsunternehmen mit der Herstellung von absturzsichernden Geländern zu beauftragen, ohne selbst über eine solche Zertifizierung verfügen oder ein Subunternehmen mit einer solchen Zertifizierung im Angebot benennen zu müssen.

