Eigentlich kann sich der Auftraggeber ja aussuchen, was er beschaffen will. So weit ist es ein vergaberechtlicher Konsens, dass nicht ein Unternehmer die Ausschreibung „seiner“ Ware durchsetzen kann, wenn der Auftraggeber – unter Einhaltung aller vergaberechtlicher Grundsätze – seinen Bedarf anders festlegt. Schließlich muss der Auftraggeber am besten wissen, was er denn eigentlich braucht.

