Deskriptoren: Nachprüfungsverfahren; Vorarbeitenproblematik.
Normen: § 20 Abs 1 BVergG 2018, § 25 Abs 2 BVergG 2018, § 85 BVergG 2018
Es ist die Pflicht des Auftraggebers, gegenüber sämtlichen Bietern des konkreten Vergabeverfahrens, den Informationsvorsprung, den ein einzelner Bieter aus der Erarbeitung von Unterlagen für das Vergabeverfahren erlangt, auszugleichen.

