Art 2 Abs 1 Z 4 RL 2014/24/EU
27. Bei Aufträgen, die aufgrund ihres Wertes nicht unter die Richtlinie 2014/24 fallen, steht es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, ihre eigenen Vergabevorschriften zu erlassen. Sie bleiben jedoch verpflichtet, die Grundregeln und allgemeinen Grundsätze des AEUV, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie die sich daraus ergebende Transparenzpflicht, zu beachten, wenn diese Aufträge ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2019, Allianz Vorsorgekasse, C-699/17 , EU: C:2019:290, Rn. 49, und Beschluss vom 12. November 2020, Novart Engineering, C-170/20 , EU:C:2020:908, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

