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Unbehebbarer Mangel

LeitsatzsammlungRPA-SlgRPA-Slg 2024/61RPA 2024, 297 Heft 5 v. 20.12.2024

§ 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018

LVwG Wien, 21.11.2023, VGW-123/046/12529/2023

Maßgeblich für die Qualifikation als unbehebbarer Mangel ist, ob die nachträgliche Änderung des ursprünglichen Angebotes den Bieter gegenüber seinen Konkurrenten begünstigt. Dies würde den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter und den Transparenzgrundsatz verletzen (vgl. dazu VwGH 2003/04/0186 und EuGH RS C 87/94, Rz 56).

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