§ 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018
LVwG Wien, 18.10.2023, VGW-123/072/9969/2023
Die Auftraggeberin hat nach der Formulierung des Gesetzes Angebote, die der Ausschreibung widersprechen, gemäß § 141 Abs. 1 Z 7 BVergG 2018 auszuscheiden. Eine Wahlmöglichkeit kommt ihr diesbezüglich nicht zu. Darin, dass im vorliegenden Fall die Kosten eigener Baubetrieb, die Kosten eigene Stillliegezeit, die Kosten SiGe Baubetrieb und die Kosten SiGe Stillliegezeit nicht in den dafür vorgesehenen Positionen (01.1102A bis 01.1102D) ausgewiesen wurden, sondern von der Antragstellerin als Zuschlag für Geschäftsgemeinkosten berücksichtigt wurden, liegt eine Umlagerung von Kosten (Mischkalkulation), die das Angebot der Antragstellerin ausschreibungswidrig macht. Die Auftraggeberin war daher verpflichtet, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden.