vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zwingendes Ausscheiden bei einer ausschreibungswidrigen Umlagerung von Kosten

LeitsatzsammlungRPA-SlgRPA-Slg 2024/59RPA 2024, 297 Heft 5 v. 20.12.2024

§ 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018

LVwG Wien, 18.10.2023, VGW-123/072/9969/2023

Die Auftraggeberin hat nach der Formulierung des Gesetzes Angebote, die der Ausschreibung widersprechen, gemäß § 141 Abs. 1 Z 7 BVergG 2018 auszuscheiden. Eine Wahlmöglichkeit kommt ihr diesbezüglich nicht zu. Darin, dass im vorliegenden Fall die Kosten eigener Baubetrieb, die Kosten eigene Stillliegezeit, die Kosten SiGe Baubetrieb und die Kosten SiGe Stillliegezeit nicht in den dafür vorgesehenen Positionen (01.1102A bis 01.1102D) ausgewiesen wurden, sondern von der Antragstellerin als Zuschlag für Geschäftsgemeinkosten berücksichtigt wurden, liegt eine Umlagerung von Kosten (Mischkalkulation), die das Angebot der Antragstellerin ausschreibungswidrig macht. Die Auftraggeberin war daher verpflichtet, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!