§ 78 Abs 1 Z 11 BVergG 2018, § 141 Abs 1 Z 2 BVergG 2018, § 342 Abs 1 BVergG 2018
BVwG, 21.03.2024, W187 2285829-2/34E
3.2.2.2 Die Auftraggeberin bringt vor, dass das Angebot der Antragstellerin gemäß § 141 Abs 1 Z 2 iVm § 78 Abs 1 Z 11 BVergG 2018 auszuscheiden sei, weil – im Wesentlichen – die der Antragstellerin zuzurechnende Subunternehmerin die Entscheidungsfindung der Auftraggeberin durch das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2022 habe beeinflussen wollen. Dazu ist anzumerken, dass sich jeder Bieter auf das berechtigte Interesse am Ausschluss des Angebots der jeweils anderen berufen kann (EuGH 4. 7. 2013, C-100/12 , Fastweb, ECLI:EU:C:2013:448, Rn 33). Dabei sind die Anzahl der Teilnehmer und die geltend gemachten Gründe unerheblich (EuGH 5. 4. 2016, C-689/13 , PFE, ECLI:EU:C:2016:199, Rn 29). Dieses Recht steht auch dann zu, wenn der Auftraggeber eventuell ein neues Verfahren zur Vergabe dieses Auftrags einleiten muss (EuGH 11. 5. 2017, C-131/16 , Archus und Gama, ECLI:EU:C:2017:358, Rn 59). Es muss dabei die Entscheidung, einen anderen Bieter nicht auszuschließen, angefochten werden können (EuGH 7. 9. 2021, C-927/19 , Klaipėdos regiono atliekų tvarkymo centras,

