§ 41 Abs 2 JN, § 104 Abs 1 JN
OLG Wien, 02.08.2024, 33 R 42/24z
Mit der in der Klage zur örtlichen Zuständigkeit aufgestellten Behauptung, die Parteien hätten gemäß Punkt 1.14. der „dem Vertragsverhältnis unterliegenden AGB“ das Handelsgericht Wien als Gerichtsstand vereinbart, hat die Klägerin ein Vorbringen erstattet, aus dem im Rahmen einer abstrakten Prüfung die Vereinbarung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ableitet werden kann. Angesichts des weiteren Klagsvorbringens, die Auftragserteilung sei nach Durchführung eines Vergabeverfahrens aufgrund eines Angebots der Beklagten erfolgt, und des Umstands, dass die vorgelegte Angebotsunterlage die AGB enthält, ergab sich für das Erstgericht kein Anhaltspunkt für die Annahme, das Vorbringen zur örtlichen Zuständigkeit sei unrichtig. Eine Prüfung der Richtigkeit des zuständigkeitsbegründenden Klagsvorbringens hatte im „a limine“-Stadium nicht zu erfolgen.

