Art 101 AEUV, § 1 KartG 2005
OGH, 17.05.2024, 16 Ok 7/23z
28. 1.5.4. Da Preisabsprachen als wettbewerbliche Kernbeschränkungen grundsätzlich bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellen (RS0120917), deren Auswirkungen unberücksichtigt bleiben können (RS0120477), kommt es entgegen dem Standpunkt der Rekurswerberin nicht darauf an, ob sie ohne die Absprachen ebenso beauftragt worden wäre. Aus der von ihr ins Treffen geführten Entscheidung des EuGH zu C-228/18 (Rechtssache Visa ua), in welcher der Gerichtshof davon ausging, dass für eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung „hinreichend belastende Erfahrungswerte dafür bestehen müssen, dass eine Vereinbarung als ihrem Wesen nach schädlich für das gut Funktionieren des Wettbewerbs abgesehen werden könne“ (aaO Rn 76), ist für die Antragsgegnerin schon deshalb nichts zu gewinnen, weil dort keine unmittelbare Absprache von Verkaufspreisen (also gerade keine Kernbeschränkung des Wettbewerbs), sondern eine „Standardisierung“ bestimmter Kostenaspekte zu beurteilen war (aaO Rn 61).

