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Wettbewerbsbeschränkende Absprachen in Vergabeverfahren

LeitsatzsammlungRPA-SlgRPA-Slg 2024/35RPA 2024, 289 Heft 5 v. 20.12.2024

§ 31 Abs 11 BVergG 2018, § 1 KartG 2005, § 168b StGB

OGH, 17.05.2024, 16 Ok 7/23z

20. 1.3. Der Zweck des Kartellverbots besteht nicht primär im Schutz der Interessen Einzelner, sondern im Schutz der Struktur des Marktes und damit des Wettbewerbs als solchem (vgl Hiersche/Mertel in Egger/Harsdorf-Borsch § 1 KartG Rz 70 mwN; Lengauer, Wettbewerbsbeschränkende Absprachen in Vergabeverfahren, ZVB 2023/97, 303 [305]; vgl auch Kirchbacher/Ifsits in Höpfel/Ratz, Wiener Kommentar zum StGB2 [2022] § 168b Rz 57 mwN). Dies gilt auch im Vergabeverfahren, wird durch eine Bieterabsprache doch nicht nur das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers an einem möglichst guten (günstigen) Angebot beeinträchtigt, sondern auch der allgemeine volkswirtschaftlich erwünschte Wettbewerb am Markt beschränkt (vgl Lurger, Die strafrechtliche Beurteilung von Submissionsabsprachen seit der KartGNov 2002, ecolex 2003, 109; siehe auch Schumann/Bruckmüller/Gappmayer, Wettbewerbsbeschränkende Absprachen im Vergabeverfahren und kollusive Beteiligung auf Seiten des Auftraggebers, RPA 2009, 224 [225]).

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