Art 101 AEUV, § 66 BVergG 2018, § 1 KartG 2005
OGH, 17.05.2024, 16 Ok 7/23z
19. 1.2. Eine Definition des „Wettbewerbs“ findet sich weder in § 1 KartG noch in Art 101 AEUV (Reidlinger in Kert/Kodek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht2 [2022] Rz 16.6). Nach Eilmansberger/Kruis (in Streinz, EUV/AEUV3 [2018] Art 101 Rz 40) handelt es sich beim geschützten Wettbewerb um den Leistungswettbewerb als Wettstreit verschiedener Anbieter um Geschäftsabschlüsse mit Dritten aufgrund eines im Hinblick auf Qualität und Preis möglichst attraktiven Angebots (vgl auch Reidlinger aaO). Freier Wettbewerb besteht, wenn Rechtssubjekte von ihrer Handlungsfreiheit im Wirtschaftsverkehr Gebrauch machen (G. Dannecker/C. Dannecker in Soyer, Handbuch Unternehmensstrafrecht [2020] Rz 18.1). Damit korrespondiert die Abgrenzung des Begriffs der Wettbewerbsbeschränkung, die sich in erster Linie aus dem dem Kartellverbot zugrundeliegenden „Selbständigkeitspostulat“ ergibt, wonach jedes Unternehmen selbständig bestimmen soll, welche Unternehmenspolitik es auf dem Markt verfolgt (Renhardt, Bezwecken oder bewirken? Begriffe einer Wettbewerbsbeschränkung, JAP 2021/2022/8, 91). Eine Beschränkung des Wettbewerbs liegt demnach vor, wenn die wettbewerblich relevante Handlungsfreiheit einzelner oder aller an einer Maßnahme beteiligten Unternehmen beschränkt wird, diese also die ihnen sonst zukommenden marktrelevanten Verhaltensmöglichkeiten nicht mehr wahrnehmen können (vgl 16 Ok 4/03; 16 Ok 51/05; 16 Ok 10/09; siehe auch Hiersche/Mertel in Egger/Harsdorf-Borsch, Kartellrecht [2022] § 1 KartG Rz 70; G. Dannecker/C. Dannecker aaO Rz 18.127). Auswirkungen von Preisabsprachen auf das allgemeine Preisniveau am Markt (vgl im vorliegenden Zusammenhang auch § 66 BVergG zur Veröffentlichung der Ergebnisse bestimmter Ausschreibungsverfahren) ergeben sich in der Regel schon daraus, dass es Preiskartelle außenstehenden Unternehmen erlauben, ihre Preise am überhöhten Kartellpreis auszurichten (Preisschirmeffekt; „umbrella pricing“; dazu etwa EuGH 5. 6. 2014, C-557/12 , KONE AG, insb Rn 28 f).

