vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Geldbuße versus Strafe

LeitsatzsammlungRPA-SlgRPA-Slg 2024/33RPA 2024, 288 Heft 5 v. 20.12.2024

§ 29 KartG 2005

OGH, 17.05.2024, 16 Ok 5/23f

23. 1.1. Mit der Kartellrechtsnovelle 2002 (BGBl I 2002/62) wurde das bis dahin bestehende System gerichtlicher Straftatbestände für Verstöße gegen das KartG durch Einführung einer vom Kartellgericht aufzuerlegenden Geldbuße in § 142 KartG 1988 (nunmehr § 29 KartG 2005) neu gestaltet (16 Ok 5/08). Das Geldbußenverfahren ist demnach nicht (mehr) den Strafbehörden, sondern dem Kartellgericht zugeordnet (16 Ok 4/07). Kartellrechtliche Geldbußen sanktionieren zwar ein bestimmtes Verhalten, richten sich aber nicht an die Allgemeinheit, sondern – soweit hier relevant – nur gegen eine bestimmte Personenkategorie, nämlich Unternehmer, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Sie sind nach ihrer „wahren Natur“ nicht gegen strafrechtliche Zuwiderhandlungen gerichtet, sondern Mittel staatlichen Zwangs, um die kartellrechtlich vorgesehene Wirtschaftsordnung durchzusetzen. Pönalisiert wird nicht Kriminalunrecht, sondern die Verletzung von Wettbewerbsvorschriften. Kartellrechtliche Geldbußen sind daher weder „echte“ Kriminalstrafen (16 Ok 4/07 mwN) noch Verwaltungsstrafen (etwa Zeder in Hinterhofer, Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch [2003] § 168b StGB Rz 33; Reidlinger in Kert/Kodek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht2

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!