§ 29 KartG 2005
OGH, 17.05.2024, 16 Ok 5/23f
23. 1.1. Mit der Kartellrechtsnovelle 2002 (BGBl I 2002/62) wurde das bis dahin bestehende System gerichtlicher Straftatbestände für Verstöße gegen das KartG durch Einführung einer vom Kartellgericht aufzuerlegenden Geldbuße in § 142 KartG 1988 (nunmehr § 29 KartG 2005) neu gestaltet (16 Ok 5/08). Das Geldbußenverfahren ist demnach nicht (mehr) den Strafbehörden, sondern dem Kartellgericht zugeordnet (16 Ok 4/07). Kartellrechtliche Geldbußen sanktionieren zwar ein bestimmtes Verhalten, richten sich aber nicht an die Allgemeinheit, sondern – soweit hier relevant – nur gegen eine bestimmte Personenkategorie, nämlich Unternehmer, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Sie sind nach ihrer „wahren Natur“ nicht gegen strafrechtliche Zuwiderhandlungen gerichtet, sondern Mittel staatlichen Zwangs, um die kartellrechtlich vorgesehene Wirtschaftsordnung durchzusetzen. Pönalisiert wird nicht Kriminalunrecht, sondern die Verletzung von Wettbewerbsvorschriften. Kartellrechtliche Geldbußen sind daher weder „echte“ Kriminalstrafen (16 Ok 4/07 mwN) noch Verwaltungsstrafen (etwa Zeder in Hinterhofer, Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch [2003] § 168b StGB Rz 33; Reidlinger in Kert/Kodek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht2

