§ 184 ZPO
OGH, 21.02.2024, 6 Ob 177/23g
Es mag zwar bei der (Verweigerung der) Beantwortung etwa auch der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu berücksichtigen sein. Rechtswidriges Verhalten fällt aber nicht unter den Schutz des Geschäftsgeheimnisses.

