§ 56 AVG
VwGH, 04.09.2024, Ra 2024/12/0077
16. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. etwa VwGH 19.7.2023, Ra 2021/12/0078, Rn. 24; 4.2.2009, 2008/12/0209; jeweils mwN).

