AEUV
EuGH, 05.07.2024, C-788/23
EUROCASH 2
23. Drittens ist zu prüfen, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Auftrag ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse aufweist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs unterliegt die Vergabe von Aufträgen, die aufgrund ihres Wertes nicht in den Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien fallen, dennoch den Grundregeln und allgemeinen Grundsätzen des AEU-Vertrags, insbesondere den Grundsätzen der

