Deskriptoren: Schadenersatz; verlorene Chance auf Teilnahme am Vergabeverfahren; lost opportunity; entgangener Gewinn.
Normen: Art 2 Abs 1 lit c RL 89/665/EWG
Die durch einen einem Mitgliedstaat zurechenbaren Verstoß gegen das Unionsrecht Geschädigten haben einen Ersatzanspruch, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen wurde, soll ihnen Rechte verleihen, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen ihm und dem diesen Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang.
