§ 408 ZPO
OGH, 19.03.2024, 4 Ob 179/23m
[2]. 1.2. Nach § 408 ZPO muss der behauptete Schaden aus der „offenbar mutwilligen“ Prozessführung des Gegners resultieren; es geht somit um Schäden, die durch das mutwillige (bewusst aussichtslose) Verhalten einer Prozesspartei im Verfahren entstehen und aufgrund der genannten Bestimmung im mutwillig geführten Prozess vereinfacht durchgesetzt werden können (8 Ob 2/16a mwN); § 408 ZPO schafft keine eigenständige schadenersatzrechtliche Grundlage, sondern setzt einen Schadenersatzanspruch nach bürgerlichem Recht voraus, der dem Grunde und der Höhe nach bewiesen werden muss (RS0041173). Eine über die Kostenersatzpflicht hinausgehende Verpflichtung zum Ersatz der durch die Prozessführung verursachten Schäden kommt im Rahmen des § 408 ZPO nur dann in Betracht, wenn der Rechtsstandpunkt des im Verfahren Unterlegenen entweder der tatsächlichen Voraussetzungen entbehrt oder schon an sich unhaltbar ist, sodass sein gegenteiliger Standpunkt als schlechthin aussichtslos erscheinen muss oder er den Prozess gar überhaupt wider besseres Wissen oder mutwillig führt (vgl RS0022840 [T11]).