§ 327 BVergG 2018, § 344 Abs 2 Z 3 BVergG 2018, § 350 Abs 7 BVergG 2018, Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG, § 7 Abs 2 VfGG
VfGH, 26.02.2024, G 762/2023
Ein Antrag darf nur wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet. Dies liegt auch dann vor, wenn die innerstaatliche Norm in offenkundigem Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht. Trifft dies zu, so ist die angegriffene Norm einer Prüfung auf ihre (innerstaatliche) Rechtmäßigkeit durch den VfGH entzogen. Das BVwG geht zunächst selbst davon aus (und der VfGH hätte dem nur entgegenzutreten, wenn diese Auffassung denkunmöglich wäre), dass die von ihm angefochtenen Bestimmungen des § 344 Abs 2 Z 3 und § 350 Abs 7 BVergG 2018 im Gefolge von EuGH 14.07.2022, C-274/21 und C-275/21 , EPIC, kraft unionsrechtlichen Anwendungsvorranges in seinen Verfahren verdrängt sind. Diese Rechtsauffassung schließt es aus, dass die vom BVwG angefochtenen Bestimmungen eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden. Sie sind nach der eigenen Auffassung des BVwG unionsrechtlich verdrängt und damit offenkundig nicht präjudiziell.