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Bestandsfestigkeit schützt nicht vor Untauglichkeit

JudikaturLVwGHubert ReisnerRPA 2024, 231 Heft 4 v. 18.10.2024

Deskriptoren: Antragslegitimation; Reihung; Jury; Kommission; Zusammensetzung; Mitglieder; Angebotsbewertung; Begründung der Zuschlagsentscheidung.

Normen: § 91 Abs 4 BVergG 2018, § 134 BVergG 2018, § 142 BVergG 2018

Wenn die Reihung der Angebote zwar aufgrund einer bestandfesten, jedoch im Bereich der Bewertung nach den Zuschlagskriterien auf Grund einer nicht nachvollziehbaren Ausschreibung vorgenommen wurde, kann die vom öffentlichen Auftraggeber vorgenommene Reihung nicht als Argument dafür dienen, dass die Antragstellerin ohnehin für die Zuschlagserteilung nicht in Betracht gekommen wäre.

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