Deskriptoren: gerichtlicher Rechtsschutz; Zugang zur Nachprüfung; einstweilige Verfügung; Provisorialverfahren; Vergabekontrollbehörde; vorläufige Maßnahme.
Rechtsgrundlagen: Art 2 Abs 3 RL 89/665/EWG , Art 2a Abs 2 RL 89/665/EWG , Art 47 GRC
Die in Art 2 Abs 3 RL 89/665/EWG vorgesehene Aussetzung des Abschlusses eines Vertrags über einen öffentlichen Auftrag dauert längstens bis zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Stelle in erster Instanz über den Nachprüfungsantrag gegen die Entscheidung über die Vergabe dieses Auftrags entscheidet, unabhängig davon, ob es sich bei dieser Stelle um ein Gericht handelt oder nicht.