vorheriges Dokument
nächstes Dokument

„Besser spät als nie“ gilt nicht im Vergaberecht – Zur Subsidiarität von Feststellungsanträgen

JudikaturBVwGStefan Reisinger , Stefan Mathias UllreichRPA 2024, 137 Heft 3 v. 2.7.2024

Deskriptoren: Antragstellung; Feststellungsverfahren; Subsidiarität; Verfristung von Feststellungsanträgen.

Normen: § 334 BVergG 2018, § 353 BVergG 2018, § 354 BVergG 2018

§ 353 Abs 1 BVergG 2018 enthält die abschließende Liste möglicher Feststellungsanträge. Demgemäß kann das Bundesverwaltungsgericht im Zuge seiner Zuständigkeit nach § 334 Abs 3 BVergG 2018 auch nur einem dahingehenden Antrag stattgeben und eine solche Feststellung treffen. Andere (bzw anderslautende) Feststellungsanträge sind nicht zulässig. Allerdings sind Feststellungsanträge wie alle anderen Parteienanträge der Auslegung zugänglich, wobei jedoch bei einer anwaltlich vertretenen Antragstellerin ein strenger Maßstab anzulegen ist. Als Maßstab gilt der objektive Erklärungswert.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte