Deskriptoren: Antragstellung; Feststellungsverfahren; Subsidiarität; Verfristung von Feststellungsanträgen.
Normen: § 334 BVergG 2018, § 353 BVergG 2018, § 354 BVergG 2018
§ 353 Abs 1 BVergG 2018 enthält die abschließende Liste möglicher Feststellungsanträge. Demgemäß kann das Bundesverwaltungsgericht im Zuge seiner Zuständigkeit nach § 334 Abs 3 BVergG 2018 auch nur einem dahingehenden Antrag stattgeben und eine solche Feststellung treffen. Andere (bzw anderslautende) Feststellungsanträge sind nicht zulässig. Allerdings sind Feststellungsanträge wie alle anderen Parteienanträge der Auslegung zugänglich, wobei jedoch bei einer anwaltlich vertretenen Antragstellerin ein strenger Maßstab anzulegen ist. Als Maßstab gilt der objektive Erklärungswert.