Deskriptoren: Wettbewerbswidrige Absprachen; Ausschluss aus dem Vergabeverfahren; Zuverlässigkeit.
Normen: § 78 Abs 1 Z 4 BVergG 2018, Art 57 Abs 4 lit d RL 2014/24/EU
Ein Unternehmer, der nachteilige Abreden getroffen hat, die gegen die guten Sitten verstoßen, oder mit anderen Unternehmern Abreden getroffen hat, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbes abzielen, ist aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden.