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Auslegung einer „Arbeitspartie“ ohne Festlegung in der Ausschreibung

JudikaturVwGHSandro Huber , Sejla KolakovicRPA 2024, 65 Heft 2 v. 21.5.2024

Deskriptoren: Nachprüfungsverfahren; technische Leistungsfähigkeit; Arbeitspartie.

Normen: § 302 Abs 1 Z 2 BVergG 2018, § 302 Abs 1 Z 5 BVergG 2018, § 249 Abs 2 Z 3 BVergG 2018, § 249 Abs 2 Z 4 BVergG 2018, § 85 BVergG 2018

Der Umstand, dass die mitbeteiligte Partei in der Ausschreibung keine erforderliche Mindestanzahl an Arbeitnehmern genannt hat, macht es nicht von vornherein unzulässig, die von der revisionswerbenden Partei bekannt gegebene Anzahl von lediglich sechs Arbeitnehmern zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung als für den Auftrag zu gering zu bewerten. Es ist vielmehr auch in solchen Fällen möglich, die personelle Ausstattung eines Bieters als – objektiv – zu gering zu bewerten und diesen Bieter daher gemäß § 302 Abs 1 Z 2 BVergG 2018 auszuscheiden.

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