Deskriptoren: Nachprüfungsverfahren; technische Leistungsfähigkeit; Arbeitspartie.
Normen: § 302 Abs 1 Z 2 BVergG 2018, § 302 Abs 1 Z 5 BVergG 2018, § 249 Abs 2 Z 3 BVergG 2018, § 249 Abs 2 Z 4 BVergG 2018, § 85 BVergG 2018
Der Umstand, dass die mitbeteiligte Partei in der Ausschreibung keine erforderliche Mindestanzahl an Arbeitnehmern genannt hat, macht es nicht von vornherein unzulässig, die von der revisionswerbenden Partei bekannt gegebene Anzahl von lediglich sechs Arbeitnehmern zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung als für den Auftrag zu gering zu bewerten. Es ist vielmehr auch in solchen Fällen möglich, die personelle Ausstattung eines Bieters als – objektiv – zu gering zu bewerten und diesen Bieter daher gemäß § 302 Abs 1 Z 2 BVergG 2018 auszuscheiden.