§ 878 ABGB, § 154 Abs 4 BVergG 2018
BVwG, 05.01.2024, W131 2244508-1/123E
3.2.4.. Der erkennende Senat übernimmt vorerst die Auffassung gemäß dem im Verfahrensgang wiedergegebenen Teilerledigungsbeschluss, dass die hier insb auch von der Auftraggeberseite als wirksam abgeschlossen bewertete Rahmenvereinbarung aus den im Teilerledigungsbeschluss dargestellten Gründen absolut nichtig ist. Dies entspricht rücksichtlich des § 154 BVergG auch dem § 878 Satz 1 ABGB.