Art 2 Abs 1 lit c RL 89/665/EWG
SA GA Anthony Collins, 07.12.2023, C-547/22
INGSTEEL
Art 2 Abs 1 Buchst c der Richtlinie 89/665/EWG [...] ist dahin auszulegen, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen ein nationales Gericht über eine Schadensersatzklage eines Bieters zu entscheiden hat, der rechtswidrig von einem von dieser Richtlinie erfassten Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Vertrags ausgeschlossen worden ist. Zu diesen Voraussetzungen gehören die Beweislast und der Beweismaßstab, die Kausalität und die Schadensbemessung. Die Gesetze der Mitgliedstaaten müssen hierbei mit den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität in Einklang stehen. Der Effektivitätsgrundsatz verlangt, dass sich ein nationales Gericht nicht auf eine Praxis stützen darf, nach der es einem rechtswidrig von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossenen Bieter verwehrt wird, Schadensersatz für den Verlust der Aussichten auf Erteilung des Zuschlags für diesen Auftrag zu beanspruchen.