§ 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018, Art 133 Abs 4 B-VG, § 34 Abs 1 VwGG
VwGH, 09.10.2023, Ra 2021/04/0205
21. 4.2. Insofern sich die Revision in der Zulässigkeitsbegründung gegen die Auslegung der Ausschreibungsbestimmungen durch das Bundesverwaltungsgericht wendet und vorbringt, dieses habe § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 unrichtig angewendet, vermag diese keine krasse Fehlbeurteilung im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung darzulegen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht es unterlassen habe, einen objektiven Vergleich zwischen dem verfahrensgegenständlichen Angebot und den Ausschreibungsbedingungen vorzunehmen, stellt doch das Bundesverwaltungsgericht einwandfrei nachvollziehbar dar, weshalb auf Grund der intransparenten Zuteilung des Einheitspreises zu den im Leistungsverzeichnis vorgegebenen Preispositionen der die Ausscheidensentscheidung der Auftraggeberin rechtfertigende Widerspruch gegeben sei. Die rechtliche Schlussfolgerung des Bundesverwaltungsgerichts, das aus den bestandfesten Ausschreibungsbedingungen geschlossen hat, dass es diese nicht erlauben würden, bestimmte, einer Preisposition zuzuordnende Kosten aus kalkulatorischen Gründen anderen Positionen zuzuordnen, während die betreffende Position selbst mit € 0,01 verrechnet werde, was den tatsächlichen Kosten nicht entsprechen würde, ist eine einzelfallbezogene Beurteilung, die vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht unvertretbar erscheint.